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AG Halle/Saale, 15.05.2014 - 94 C 3527/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)
HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt
Besprechungen u.ä.
- captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)
HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12
Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem …
Auszug aus AG Halle/Saale, 15.05.2014 - 94 C 3527/13
Zunächst ist festzustellen, dass der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen durfte, und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vergleiche BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12).Wissenstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle (vergleiche BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12).
- BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90
Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution
Auszug aus AG Halle/Saale, 15.05.2014 - 94 C 3527/13
Jedoch verlangt das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung nicht vom Geschädigten, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vergleiche BGH, Urteil vom 05.10.1991, VI ZR 314/90). - BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Halle/Saale, 15.05.2014 - 94 C 3527/13
Des Weiteren sind auch die Nebenkosten, welche 30, 49 % des Grundhonorars ausmachen, nicht zu beanstanden (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13). - BGH, 28.09.2010 - VI ZR 26/10
Auszug aus AG Halle/Saale, 15.05.2014 - 94 C 3527/13
Die Abtretungserklärung vom 20./27.11.2013 (Bl. 83 der Akten) genügt den von dem BGH geforderten Bestimmtheitserfordernis (vergleiche BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. VI ZR 26/10), da insoweit die abgetretenen Schadensersatzansprüche auf Ersatz der fälligen Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer aus dem bestimmten Unfallereignis begrenzt werden.